Medizinisches Labor Dr. Buhlmann, Gesundheitspark 2, 66386 St. Ingbert / Saarland
            Medizinisches Labor Dr. Buhlmann, Gesundheitspark 2, 66386 St. Ingbert / Saarland

Wissenswertes für die Abrechnung EBM

Wirtschaftlichkeitsbonus

 

DIE WICHTIGSTEN KENNGRÖSSEN

  • Arztpraxisspezifischer (individueller) Fallwert (iFW), wird quartalsweise für die
    Praxis berechnet.
  • Arztgruppenspezifische untere und obere begrenzenden Fallwerte (uFW, oFW)
    der jeweiligen Arztgruppe, festgelegt im EBM.
  • Wirtschaftlichkeitsbonus, wird für jedes Quartal berechnet und abhängig von den Laborkosten der Praxis zwischen 0% und 100% ausgezahlt.
  • Wirtschaftlichkeitsfaktor, bestimmt den Anteil des ausgezahlten WB.

 

PRAKTISCH ERKLÄRT AM BEISPIEL DER HAUSARZTPRAXIS DR. MUSTERMANN iFW
Der arztpraxisspezifische (individuelle) Fallwert (iFW) wird jedes Quartal aus der Summe aller Laborleistungen der Praxis dividiert durch die Zahl der Behandlungsfälle berechnet. In die Summe der Laborleistungen gehen ein: in der Praxis erbrachte, von der Laborgemeinschaft mit dem Muster 10A bezogene und an den Facharzt mit dem Muster 10 überwiesene Leistungen.

Berechnung iFW: Die Praxis Mustermann hat Laborleistungen für 1.800 € (unter Berücksichtigung
von Ausnahmekennziffern) benötigt und 1.000 Behandlungsfälle = 1.800 €/1.000 = 1,80 €

 

uFW und oFW
Der iFW wird mit arztgruppenspezifischen unteren begrenzenden Fallwerten (uFW) und oberen begrenzenden Fallwerten (oFW) verglichen. Diese wurden auf Basis der Abrechnungsdaten des Jahres 2015 für die einzelnen Fachgruppen berechnet und sind im EBM festgelegt.

Beispiel Hausärzte: uFW = 1,60 €, oFW = 3,80 €

 

WB
Der Wirtschaftlichkeitsbonus (WB) wird prinzipiell berechnet wie bisher: Zahl der Behandlungsfälle x arztgruppenspezifische Punktzahl (aus EBM) x aktueller Punktwert.

Berechnung WB: 1000 x 19 x 10,8226 (Punktwert Stand 01.01.2019) = 2.056,29 € Die arztgruppenspezifischen Punktzahlen wurden verändert z. B. beim Hausarzt von 17 auf 19.

 

WF
Liegt der iFW unter dem uFW, erhält die Praxis 100%, liegt er über dem oFW 0% ihres Wirtschaftlichkeitsbonus. Bei der Praxis Mustermann liegt der iFW zwischen diesen Grenzwerten.
Sie bekommt ihren WB anteilig ausgezahlt. Dazu wird zuerst mit den Kennzahlen ein Wirtschaftlichkeitsfaktor (WF) bestimmt.

Berechnung WF: (oFW – iFW) / (oFW – uFW) = WF
Berechnung Praxis Mustermann:(3,80€ – 1,80€) / (3,80€ – 1,60€) = 0,91

 

ausgezahlter WB
Anhand des WF wird berechnet, wie viel die Praxis von ihrem Wirtschaftlichkeitsbonus ausgezahlt erhält.

Berechnung WB: 2.056,29€ x 0,91 = 1.871,22€ | die Praxis Mustermann erhält 91% Ihres WB.

 

AUSNAHMEKENNZIFFERN

Durch die Angabe von Ausnahmekennziffern (AKZ) reduziert die Praxis ihren iFW, weil bestimmte indikationsspezifische Untersuchungen nicht in die Berechnung des iFW einbezogen werden. Für jede Ausnahmekennziffer sind dafür entsprechende Gebührenordnungspositionen, der Ziffernkranz, festgelegt.

Beispiel: 32015 „Orale Antikoagulanzientherapie“ umfasst: Thromboplastinzeit (TPZ), Quick aus Plasma und aus Kapillarblut, kleines Blutbild.

Ohne Ausnahmekennziffern hätte die Praxis einen iFW von 2,12 € anstelle von 1,80 € gehabt und
ca. 300 € WB verloren.

Bei der Angabe der Ausnahmekennziffern achtet die Praxis darauf, dass

  • mehrere Ausnahmekennziffern bei einem Patienten angegeben werden können und
  • die Ausnahmekennziffern nur noch in der Abrechnung der Praxis angegeben werden und nicht mehr auf den Anforderungsscheinen Muster 10 und 10A.

 

PRÄVENTION

Die präoperative Labordiagnostik (32125) sowie der Urinstick (Orientierende Untersuchung auf
Eiweiß , Glukose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit im Urin, 32880), Glucose (32881) und Cholesterin (32882), durchgeführt im Zuge der Gesundheitsuntersuchung (01732), werden generell nicht zur Berechnung des iFW herangezogen.

Der immunologischen Stuhltest (iFOBT) zur Darmkrebsvorsorge wird ebenfalls nicht bei der Berechnung des iFW berücksichtigt.

Die Praxis achtet darauf, dass sie bei diesen Anforderungen auf dem Anforderungsschein
das Feld „Präventiv“ markiert.

 

SELEKTIVVERTRÄGE (primär HzV)

Die Praxis nimmt am HzV teil. Immer dann, wenn laut Vertrag Leistungen aus den EBM-Kapiteln 32.2 und/ oder 32.3 über die KV abgerechnet werden (Anforderung mit Muster 10A oder 10), gibt sie die Ziffer (codierende Zusatznummer) 88192 an (Anlage eines „Pseudofalls“). Dann werden auch diese Fälle bei der Fallzählung für die Berechnung des iFW berücksichtigt. Macht die Praxis das nicht, hat sie weniger Fälle und einen höheren iFW.

Diese Regelung gilt auch für andere Selektivverträge.

 

Quelle
Grundlage der Darstellung ist die Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt 2018,115 (1–2): A41-46

Information zu Noroviren-Infektion

Noro-Virus-Infektion!

 

Infektionen mit Noroviren können das ganze Jahr über auftreten, wobei ein saisonaler Gipfel in den Monaten Oktober bis März zu beobachten ist.

 

Die Viren werden über den Stuhl und das Erbrochene des Menschen ausgeschieden. Die Infektiosität ist sehr hoch, die minimale Infektionsdosis dürfte bei ca. 10–100 Viruspartikeln liegen. Die Übertragung erfolgt fäkal-oral (z.B. Handkontakt mit kontaminierten Flächen) oder durch die orale Aufnahme virushaltiger Tröpfchen, die im Rahmen des schwallartigen Erbrechens entstehen. Das erklärt die sehr rasche Infektionsausbreitung innerhalb von Altenheimen, Krankenhäusern und Gemeinschaftseinrichtungen.

 

Die direkte Übertragung von Mensch zu Mensch ist in erster Linie die Ursache für die hohe Zahl an Norovirus-Infektionen. Infektionen können aber auch von kontaminierten Speisen (Salate, Krabben, Muscheln u. a.) oder Getränken (verunreinigtes Wasser) ausgehen.

 

Die Inkubationszeit beträgt ca. 6 – 50 Stunden.

 

Personen sind während der akuten Erkrankung hoch ansteckungsfähig. Unter pragmatischen Gesichtspunkten kommt daher im Hinblick auf die Vermeidung der Weiterverbreitung der symptomatischen Phase einschließlich der ersten 48 Stunden nach Sistieren der Symptome (d.h. bis zur sicheren Beendigung von Durchfall oder Erbrechen) die größte Bedeutung zu.

Untersuchungen haben allerdings gezeigt, dass das Virus in der Regel noch 7–14 Tage, in Ausnahmefällen aber auch noch über Wochen nach einer akuten Erkrankung über den Stuhl ausgeschieden werden kann. Daher ist auch nach der akuten Phase eine sorgfältige Sanitär- und Händehygiene noch weiter erforderlich.

 

In unserem Labor führen wir täglich den hoch-sensitiven Erreger-Direktnachweis mittels PCR durch.

Der Nachweis von Noroviren ist meldepflichtig! (RKI)

 

Untersuchungs-Material: Stuhl / Erbrochenes

Bei Probeneingang bis 13:30 Uhr erhalten Sie das Untersuchungsergebnis am selben Tag.

Ältere Informationen

Borrelieninfektion nach Zeckenstich

 

Zecken sind ab 7°C bereits aktiv und das warme Wetter der letzten Wochen hat zu einem gehäuften Auftreten von Zeckenstichen geführt.

Falls Sie von einer Zecke gestochen wurden, sollte diese so schnell wie möglich entfernt werden, da die Dauer des Saugvorganges die Übertragung von Infektionen beeinflusst. Zecken, die Sie selbst entfernen oder von einem Arzt entfernt bekommen haben, können Sie in unser Labor einsenden. Wir können die Zecke auf verschiedene Infektionen (z. B. Borrelien und FSME) untersuchen und informieren Sie zuverlässig über mögliche Krankheitsrisiken noch bevor sie Symptome an sich bemerken. Wenn die Zecke die jeweiligen Erreger in sich trägt, bedeutet das zwar noch keine vorliegende Infektion, treten jedoch Sympotme auf, haben Sie damit einen verlässlichen Anhaltspunkt. Eine frühzeitige Diagnose ermöglicht eine schnelle Behandlung und reduziert das Risiko von Spätfolgen - gerade bei einer Borreliose - erheblich.

Ein Anforderungsformular für diese Untersuchungen finden Sie hier:

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